10 - Recht und Praxis des Börsengangs (3), Börsenzulassung und -einführung [ID:15550]
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Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu einem weiteren Podcast der Veranstaltung

Kapitalmarktrecht in diesem Corona-Semester. Wir waren stehen geblieben beim zweiten Teil

der Veranstaltung über den Markteintritt, hatten uns hier zur Börsenzulassung Emissionsgeschäft

ausgelassen, waren dort immer noch bei der Fragerechtung Praxis des Börsengangs,

hatten das eigentlich weitgehend abgeschlossen. Das heißt, wir haben jetzt das emittierte Papier

erfolgreich in den Börsenhandel eingeführt. Das heißt, da knallen jetzt erstmal die Sektkorken,

aber da ist noch nicht Schluss. Wenn Sie sich an dieses Mehrsäulen-Bild erinnern von der letzten

einer, dann gibt es auch noch so eine Aftermarketphase. Und das heißt, nach der Emission muss man noch ein

paar Dinge tun, damit dann der Börsengang auch tatsächlich ein Erfolg wird. Stichwort

Kursstabilisierungsmaßnahmen. Denn unmittelbar nach der Emission haben wir typischerweise einen

Angebotsüberhang. Weil insbesondere kurzfristige Anleger die Aktien, die sie gerade erworben haben,

wieder verkaufen, um einen Gewinn so gleich zu realisieren. Sogenanntes Flipping. Damit entsteht

ein Verkaufsdruck. Und um dem entgegenzuwirken, also dass die Aktie, die jetzt zu einem bestimmten

Kurs an die Börse gegangen ist, nicht sofort abschmiert und abstürzt, das macht immer einen

schlechten Eindruck. Und dann geht man auch davon aus, dass der Börsengang irgendwie nicht richtig

gelungen ist, beziehungsweise dass man dann die Zeichner der Aktien irgendwie, dass man denen das

zu teuer verkauft hat. Und das ist dann für die Zukunft, hat dann der mit den Schwierigkeiten

unter Umständen seine Papiere an den Mann zu bringen, weil die Leute sich erinnern, die nehmen

zu hohe Preise. Deshalb finden dann im Anschluss und auch das machen dann häufig die Investmentbanken,

wir hatten das gesehen, nehmen Kursstabilisierungsmaßnahmen vor. Das heißt, die

erwerben dann die Aktien, die da zum Verkauf stehen, um den Verkaufsdruck und damit den

Preisverfall aufzufangen. Jetzt stellt sich allerdings die Frage, wenn Sie mal in die

MAR schauen, also in die Market Abuse Regulation, Marktmissbrauchsverordnung, da in Artikel 12,

da ist nämlich der die Marktmanipulation definiert. Wenn Sie mal schauen, für die Zwecke dieser

Verordnung umfasst der Begriff der Marktmanipulation folgende Handlung, Abschluss eines Geschäfts,

dass falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots der Nachfrage

oder des Preises eines Finanzinstrumentes gibt oder bei der dies wahrscheinlich ist. Nun ja,

hier wird ja nun bewusst auf den Preis eingewirkt, indem man den Preisverfall durch Gegenmaßnahmen,

durch Kaufmaßnahmen, Stabilisierungsmaßnahmen auffangen will. Jetzt stellt sich die Frage,

ist denn das erlaubt? Ja, das ist erlaubt, sofern es sich um eine nach Artikel 5 definierte und auch

in Artikel 3 noch definierte Kursstabilisierungsmaßnahme handelt, die gewisse Voraussetzungen erfüllt. Dann

sagt man, ja, solche Kursstabilisierungsmaßnahmen sind unter den Voraussetzungen des Artikel 5 der

Marktmissbrauchsverordnung nicht manipulativ, sondern marktkonform, wenn sie diese Voraussetzungen

einhalten, weil sie eben dazu dienen, die Preisverzerrungen, die sich durch dieses Flipping

ergeben, dem entgegenzuwirken. Also die Vorstellung ist, dass so eine Stabilisierungsmaßnahme und

solche Rückkaufprogramme, dass die letzten Endes zwar eingreifen in die Preisfindung,

aber letzten Endes ein Gegengift sind zu einer ohnehin bestehenden Verzerrung und damit sind das

Maßnahmen, die letzten Endes alles wieder gut machen, den Preis in die richtige Richtung bewegen,

so versteht es die Marktmissbrauchsverordnung. Dabei muss alleiniges Ziel dieser Stabilisierungsmaßnahme

sein, die Kursstützung auf Zeit, um dieser Nachemissionsverzerrung entgegenzuwirken. Das

sehen Sie auch in Artikel 5 Absatz 4, Buchstabe A. Da steht, die in den Artikel 14 und 15 festgeschriebenen

Verbote, das ist Insiderhandelsverbot und eben Marktmanipulationsverbot, sehen Sie im Artikel 15,

gelten nicht für den Handel mit Wettpapieren, wenn die Dauer, also bei Stabilisierungsmaßnahmen,

wenn die Dauer der Stabilisierungsmaßnahme begrenzt ist. Das muss also zeitlich begrenzt sein auf diese

Nachemissionsphase. Und Artikel 3 Absatz 2, Buchstabe D, der definiert dann nochmal, was so eine

Kursstabilisierungsmaßnahme ist. Das ist jeder Kauf, jedes Angebot zum Kauf von Wertpapieren,

die ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, also die Investmentbank, die Emissionsbank,

mit dem alleinigen Ziel, alleinigen Ziel tätigt, den Marktkurs dieser Wertpapiere für einen im

Voraus bestimmten Zeitraum zu stützen, wenn auf dieses Wertpapiere Verkaufsdruck entsteht. Also

nach der Emission entsteht typischerweise Verkaufsdruck, dem wirken die Kreditinstitute,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:19:04 Min

Aufnahmedatum

2020-05-11

Hochgeladen am

2020-05-12 20:26:12

Sprache

de-DE

Tags

Jura Wirtschaftsrecht Rechtswissenschaften Kapitalmarktrecht
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