25 - Verbot der Marktmanipulation, Art. 12, 15 MAR (5) [ID:19440]
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Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu einer weiteren Ausgabe des Kapitalmarktrechts.

Wir haben tatsächlich noch ein bisschen was vorbereitet zum Verbot der Marktmanipulation

und bestimmter anderer Transaktion. Da geht es dann später so ein bisschen um die Lehrverkäufe

und deren Einschränkung. Aber wir haben noch ein bisschen was zu tun bei der Marktmanipulation.

Das sind jetzt allerdings auch Detailfragen, teilweise von großer praktischer Bedeutung,

aber alles was jetzt so kommt in dieser Untereinheit läuft weitestgehend unter der

Rubrik Nice to have und nicht must have. Mit diesem Proviso, also mit diesem Vorbehalt,

ja lade ich Sie ein auch noch die letzten Schritte durch die Marktmanipulation,

durch das Verbot der Marktmanipulation mit mir zu gehen. Wir waren bei den Sanktionen stehen geblieben,

hatten uns dort die verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen schon mal

weitgehend angeschaut. Bei den strafrechtlichen Sanktionen für einen Verstoß gegen das Verbot

aus Artikel 15 M.A.R. bleibt noch auf ein paar Dinge hinzuweisen, die ganz interessant sind,

nämlich die Frage, wie sieht es denn eigentlich aus mit der Verantwortlichkeit und Sanktionierung

juristischer Personen? Sie wissen, dass wir in Deutschland da große Schwierigkeiten mit haben.

Wir kommen ja vom Schuldprinzip und Schuld kann letzten Endes nur eine natürliche Person auf sich

laden. Ein Verbandsstrafrecht ist im deutschen Recht bislang fremd. Es soll aber ja jetzt bald

ein Verband Sanktionsgesetz und ein richtiges Verband Sanktionsrecht kommen. Das ist gerade

in der Diskussion, beziehungsweise es gibt auch schon Entwürfe, Gesetzentwürfe dazu. Das ist

eine deutsche Veranstaltung. Das ist europäisch nicht vorgegeben. Insbesondere führen auch die

Regelungen in der Krim M.A.D., also in der Richtlinie über die strafrechtlichen Sanktionen

für Verstöße gegen die Marktmissbrauchsverordnung nicht dazu, dass Deutschland von EU-Rechtswegen

eine Verbandsstrafbarkeit einführen müsste. Aber das wird, wie gesagt, auf anderem Wege in

ganz allgemeiner Form demnächst durch ein Verbands-Sanktionsgesetz kommen. Da ist die

politische Diskussion schon weit fortgeschritten. Auch wenn es dazu wichtige Einwände gibt, wird

dieser Zug nicht mehr aufzuhalten sein. Sie wissen, wie das in der Politik ist. Da ist

am Ende gar nicht so wichtig, was dabei rauskommt, sondern dass man eine schöne Botschaft zu erzählen

hat. Die ist hier halt, die Unternehmen sind dran. Das ist immer eine schöne Geschichte. Da nicken

die meist. Aber nach der Krim M.A.D. haben wir hier auch eine Vorschrift, die ist hier abgedruckt,

zur Verantwortlichkeit juristischer Personen. Hier wird dann gesagt, die Mitgliedstaaten treffen die

erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für die in den Antiken

3 bis 6 genannten Straftaten zur Verantwortung gezogen werden, die zu ihren Gunsten von einer

Person begangen wurden und so weiter und so weiter. Das kann auch über das Ordnungswidrigkeitenrecht,

wo wir ja auch eine Überleitung von Bußen haben, auf den Verband geregelt werden. Dazu braucht es

keine echte Verbands-Strafbarkeit. Wenn wir mal genauer in die Vorschrift reinschauen, dann

stellen wir zunächst fest, dass 8 Absatz 1 fordert, dass hier Leitende, also Personen in

leitender Stellung, dass deren Fehlverhalten zugerechnet wird. Da ist die Frage, was ist

damit eigentlich gemeint? Ganz sicher erfasst, sind die Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane,

also die Boardmembers, Vorstandsaufsichtsratsmitglieder in dieser Eigenschaft. Ansonsten ist das im

weiteren nicht ganz klar, was mit Leitende Stellung gemeint ist. Da kann man unter Umständen,

ohne dass das verbindlich wäre, unter Umständen sich inspirieren lassen durch das, was die

Unterrepräsentanten nach 31 BGB verstehen. Aber klar ist, das ist ja eine europäische Regelung,

die natürlich autonom auszulegen ist. Man kann sich halt inspirieren lassen von dem,

was 31 BGB zu den Repräsentanten sagt. Also da ist nicht so ganz klar, wie dann die Zurechnung,

wann was zugerechnet wird und wann nicht, also wann die Stellung leitend genug ist für eine

solche Zurechnung der Verantwortlichkeit. Schließlich muss hier die natürliche Person

den Verstoß gegen § 5 Grimm MAD, das ist das Pendant zu 15 MAA, zugunsten der juristischen

Personen begangen haben. Das steht zugunsten. Das heißt, es muss ein Vorteil für die juristische

Person angestrebt sein, der muss sich allerdings nicht verwirklicht haben. Und wenn wir in 8

Absatz 2 hineinschauen, die Mitgliedstaaten treffen zudem, die erforderlichen Maßnahmen

und sicherzustellen, dass juristische Personen zur Verantwortung gezogen werden können,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:27:11 Min

Aufnahmedatum

2020-07-08

Hochgeladen am

2020-07-08 16:56:22

Sprache

de-DE

Tags

Jura Wirtschaftsrecht Rechtswissenschaften Kapitalmarktrecht
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