Herzlich willkommen zur Aufzeichnung zur PÜ Strafrecht 2, diesmal mit Einheit 10 zum
Thema Mittäterschaft.
Wie auch in den anderen Videos zeichne ich dieses Video im Sommersemester 2024, auch
genauer gesagt am 17.
April 2024.
Das ist der Stand der Sachverhalte und der Stand der Lösungen.
Wir beginnen, wie ihr es bereits kennt, mit einer Kurzwiederholung, diesmal zum Thema
Mittäterschaft.
Nachdem wir uns letzte Woche ja mit der Mittelbahntäterschaft nach § 25 Absatz 1, Variante 2, STGB auseinander
gesetzt haben, kommen wir jetzt zur Mittäterschaft, die in § 25 Absatz 2 StGB geregelt ist.
Dabei ist der Ausgangspunkt, dass zwei Täter gemeinsam agieren, gegebenenfalls auch arbeitsteilig,
um den Tatbestand zu erfüllen.
Dabei ist die Vollendung des Tatbestands, zumindest für einen der beiden, vielleicht
auch für beide oder wenn es mehr als zwei sind, können es natürlich auch mehr sein,
nur über eine Zurechnung von Tatbeiträgen, also Handlungen möglich.
Und dafür gibt es § 25 Absatz 2 StGB als eine Zurechnungsnorm.
Was sind jetzt die Voraussetzungen für eine Zurechnung?
Dafür braucht es zunächst eine gemeinsame Tat.
Das setzt grundsätzlich Aktivitäten in der Ausführungsphase voraus.
An der Stelle würde man dann häufig auch zwischen der Täterschaft und der Teilnahme
abgrenzen.
Das ist ein angemessener Prüfungspunkt.
Man kann es theoretisch aber auch als eigenen Prüfungspunkt machen.
Finde ich aber immer nicht so ganz schick, als die Abgrenzung isoliert vorzunehmen, weil
das hängt dann so ein bisschen in der Luft und man hat als Korrektor den Eindruck, okay,
die Person, die jetzt die Klausur geschrieben hat, die weiß, dass sie es abgrenzen muss,
aber sie weiß nicht genau, in welchem Kontext diese Abgrenzung stattfindet.
Das finde ich immer so ein bisschen unelegant.
Die herrschende Meinung sagt, wenn man ein maßgebliches Plus im Vorbereitungsstadium
hat, also insbesondere der Bandenchef, der das alles plant, aber sich dann selber die
Hände nicht schmutzig machen will, dann kann das ein Minus oder auch ein komplettes Fehlen
in der Ausführungsphase ausgleichen.
Allerdings geht damit bitte zurückhaltend um.
Das muss wirklich Situationen meinen, in denen das Plus in der Vorbereitungsphase
auch so stark ist, dass es eben dieses Minus in der Ausführungsphase ausgleichen kann,
dass die Tat, jedenfalls nach der Tatherrschaftslehre, dass die Tat auch mit dieser Planung, mit
dieser Vorbereitung steht und fällt, sodass er auch durch diese Handlung auch schon in
der Planung, in der Vorbereitung das Ob und der Wie und das Wie der Tatbegehung maßgeblich
prägt, also eine Zentralfigur ist.
Und gerade wenn man mit der strengen Tatherrschaftslehre ist, ist das gar nicht so einfach, weil die
Ausführung der Tat, da wirkt es ja in der Regel nicht unmittelbar fort, es sei denn,
man sagt eben, es ist ein so großes Plus, dass klar ist, die halten sich alle an diesen
Plan und deshalb wirkt das in der Ausführungsphase immer noch fort.
Und dann sind wir auch schon bei der Frage, wie grenze ich denn zwischen Täterschaft
und Teilnahme ab?
Die Rechtsprechung verfolgt die subjektive Theorie, die nach dem Animus auctoris, sprich
dem Täterwillen oder dem Animus socii, sprich dem Teilnehmerwillen, abgrenzt oder danach
unterscheidet.
Mittlerweile nähert sie sich so ein bisschen der herrschenden Lehre an durch die normative
Kombinationstheorie.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:06:44 Min
Aufnahmedatum
2024-04-17
Hochgeladen am
2024-04-18 09:26:04
Sprache
de-DE