Es gibt viele Beispiele für die Diskrepanz zwischen Barrierefreiheit und Usability. Hat eine Internetseite eine Downloadgröße von 100 Megabyte, ist das keine Barriere oder besser gesagt kein Verstoß gegen die Richtlinien im Sinne der WCAG (und BITV). Und das obwohl lange Ladezeiten gerade für Screenreader-Nutzer extrem problematisch sein können, da Screenreader Inhalte erst dann vorlesen, wenn eine Seite vollständig gerendert ist.
Verwenden Sie Sütterlinschrift, ist das im Sinne der WCAG ebenfalls kein Problem. In den WCAG ist eine gut lesbare Schrift lediglich eine Empfehlung, obwohl eine nicht lesbare Schrift ganz offensichtlich Usability-Probleme und Barrieren verursacht. Ein Internetauftritt kann also richtlinienkonform sein und trotzdem massive (Usability-)Barrieren aufweisen.
In ihrer Einleitung zur Erläuterung der Techniken liefert das W3C (World Wide Web Consortium) auch die entsprechende Erklärung dazu: „Es gibt viele grundsätzliche Usability-Richtlinien, die Content für alle Menschen besser nutzbar machen, inklusive Menschen mit Behinderung. Wie dem auch sei, in den WCAG 2.0 werden nur solche Richtlinien aufgenommen, die explizit Probleme von Menschen mit Behinderung adressieren“.
Das zeigt ganz deutlich: Usability und Accessibility sind nicht zwei Seiten einer Medaille. Accessibility hat mit Usability aus Sicht der Richtlinienkonformität wenig, bis nichts zu tun.