Webauftritte der öffentlichen Stellen sind bereits seit vielen Jahren zur Einhaltung der Barrierefreiheit verpflichtet.
In Bayern gilt bereits seit dem 9. Juli 2003 das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG). In anderen Ländern und im Bund wurden vergleichbare Gesetze erlassen. Gleichwohl wurden die Gesetze in den vergangenen Jahren nicht überall entsprechend berücksichtigt und umgesetzt. Die EU-Richtlinie 2016/2102 zur Barrierefreiheit wurde erlassen, um diesem Umstand Rechnung zu tragen und eine effektive Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung zu erreichen.
Ähnlich wie die DSGVO ist auch die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit in den letzten zwei Jahren seit ihrer Verabschiedung kaum in das Bewusstsein der Verantwortlichen getreten. Im Gegensatz zur DSGVO ist die Richtlinie zur Barrierefreiheit jedoch recht präzise. Es gibt eindeutige Fristen und eine Referenz zu einem nachvollziehbaren Prüfkatalog (der WCAG). Unklar sind derzeit lediglich Fragen zur Umsetzung der Barrierefreiheitserklärung auf Webauftritten und Apps, sowie der organisatorischen Folgen.
Im Auftrag der Hochschulen für angewandte Wissenschaften wurde ein Leitfaden für Hochschulen entwickelt, der diesen eine praxistaugliche Handreichung gibt. Dieser Leitfaden wird anhand von konkreten Umsetzungen präsentiert.