Folgende Themen werden (zunächst) behandelt:
(1) Bund-Länder-Verwaltungsstrukturen für die Umsetzung von Bundesgesetzen im Verwaltungsvollzug:
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Modell der Landeseigenverwaltung und seine Auswirkungen auf das Verwaltungsrecht.
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Modell der Bundesauftragsauftragsverwaltung und seine Auswirkungen auf das Verwaltungsrecht.
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Modell der Bundeseigenverwaltung und seine Auswirkungen auf das Verwaltungsrecht.
(2) Zu Privatisierungen von Verwaltungen und Public Private Partnerships:
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Privatisierungen im Bund und die wirtschaftliche Betätigung des Bundes.
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Privatisierungen in den Ländern und die wirtschaftliche Betätigung der Länder.
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Privatisierungen in Kommunen und die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen.
(3) Exemplarische Auswahl zu Anspruchsgrundlagen in Verwaltungsverfahrensgesetzen (einschließlich ausgewählter Spezialgesetzgebung):
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Anspruch auf richtige und vollständige Auskunft im Verwaltungsverfahren.
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Anspruch auf raschen Abschluss des Verwaltungsverfahrens.
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Anspruch auf Information außerhalb des Verwaltungsverfahrens.
Weiterer Schwerpunkt der Übung ist das Staatshaftungsrecht: Folgende Anspruchsgrundlagen werden in der Übung näher betrachtet und an Fällen eingeübt:
(4) Der Amtshaftungsanspruch ist ohne bestimmte Grundstrukturen des Öffentlichen Dienstrechts kaum wirklich verständlich, die der Dozent vermitteln wird.
(5) Der Folgenbeseitigungsanspruch hat heute einen sehr weiten Anwendungsbereich, weil er den Bürger(innen) gerade dann einen spezifischen Schutz bietet, wenn Schadensersatz dem Interesse der Bürger(innen) nicht wirklich gerecht wird.
(6) Der Schutz des Eigentums ist eine zentrale Zielsetzung des Grundgesetzes. In diesem Zusammenhang ist für die jeweilige Falllösung präzise zwischen entschädigungsloser Inhaltsbestimmung, ausgleichspflichtiger Inhaltsbestimmung, Enteignungsentschädigung für den gezielten Eigentumsentzug, enteignungsgleichem Eingriff sowie enteignendem Eingriff zu differenzieren.
(7) Fallgestaltungen aus dem Bereich der Aufopferung im engeren Sinne, der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sowie aus dem Bereich des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses werden die Übung abrunden.