Das Grundgesetz war von vornherein als integrationsoffene Verfassung konzipiert. Die Schaffung eines vereinten Europa und die Mitwirkung an der europäischen Integration sind seit 1949 im Grundgesetz als Staatsziele verankert. Damit war und ist allerdings noch keine konkrete Aussage über die Grenzen der Integration verbunden. Es blieb dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, diese Grenzen zu definieren. Im "Maastricht-Urteil" von 1993 und deutlicher noch im "Lissabon-Urteil", das im Juni 2009 verkündet wurde, hat das Karlsruher Gericht verbindlich deutlich gemacht, dass es eine nationale Verfassungsidentität gibt, die es auch und gerade angesichts des fortschreitenden Vergemeinschaftungsprozesses zu achten und zu bewahren gilt. Damit verbinden sich jedoch Kontrollansprüche des BVerfG über das Handeln auch der europäischen Organe, die das Gericht potenziell in Konflikt mit dem Europäischen Gerichtshof bringen.